Schulbesuch in der Nachbargemeinde

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Schulbesuch in der Nachbargemeinde

Beitragvon Tribi » 08.09.2015, 08:56

Unserem Kind, bald 6 Jahre alt, wurde durch Verwaltungsgerichtsentscheid gestattet, den Kindergarten in der Nachbargemeinde zu besuchen, da dieser näher und ungefährlicher ist, als der Kindergartenweg in unserer Wohnsitzgemeinde. (Der Weg zum Kindergarten in der Wohngemeinde ist doppelt so weit, ebenso der Schulweg)
Das kantonale Verwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass die Schule in der Wohnsitzgemeinde zu erfolgen hat (gem. §46VSG), der Weg sei zumutbar und nicht unverhältnismässig weit (obwohl er doppelt so weit ist und weitaus gefährlicher).
Unsere Grundsatzfrage ist, ob wir, obwohl ein Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vorliegt, zum jetzigen Zeitpunkt eine Möglichkeit haben, irgendetwas zu unternehmen - die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht ist längst verstrichen. Damals waren wir einfach nur froh, dass der Kindergartenbesuch in der Nachbargemeinde bewilligt wurde.
Wir hoffen immer noch, dass wir zu Gunsten unseres Kindes eine Lösung finden werden.
Tribi
 
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Re: Schulbesuch in der Nachbargemeinde

Beitragvon JUSTIS » 08.09.2015, 17:11

Hallo

Merci für deinen Post in unserem Forum.


Unserem Kind, bald 6 Jahre alt, wurde durch Verwaltungsgerichtsentscheid gestattet, den Kindergarten in der Nachbargemeinde zu besuchen, da dieser näher und ungefährlicher ist, als der Kindergartenweg in unserer Wohnsitzgemeinde. (Der Weg zum Kindergarten in der Wohngemeinde ist doppelt so weit, ebenso der Schulweg)
Das kantonale Verwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass die Schule in der Wohnsitzgemeinde zu erfolgen hat (gem. §46VSG), der Weg sei zumutbar und nicht unverhältnismässig weit (obwohl er doppelt so weit ist und weitaus gefährlicher).

Du schreibst, dass dein Kind in der Nachbargemeinde in den Kindergarten durfte (so hatte es das Verwaltungsgericht entschieden). Die Schule müsse es aber, wieder gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid, in der Wohngemeinde besuchen. Wahrscheinlich wird das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass Kindern ab Schulalter im Vergleich zu den jüngeren Kindern, ein anspruchsvollerer Schulweg zugemutet werden kann.

Unsere Grundsatzfrage ist, ob wir, obwohl ein Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vorliegt, zum jetzigen Zeitpunkt eine Möglichkeit haben, irgendetwas zu unternehmen - die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht ist längst verstrichen. Damals waren wir einfach nur froh, dass der Kindergartenbesuch in der Nachbargemeinde bewilligt wurde.
Wir hoffen immer noch, dass wir zu Gunsten unseres Kindes eine Lösung finden werden.

Wichtig zu wissen ist, dass die jeweiligen Kantone über ihr Schulwesen bestimmen. In deinem Fall heisst das: Dieser Entscheid (Urteil) des Verwaltungsgerichts ist offensichtlich rechtskräftig geworden und nach wie vor gültig. Das Urteil bezieht sich auf die Situation, wie sie damals, als das Gericht diese beurteilte, vorlag. Das bedeutet: Ein neues Gesuch deinerseits wäre wahrscheinlich nur chancenreich, falls sich unterdessen die Lebenssituation wie zum Beispiel der Schulweg deines Kindes verändert hat; etwa durch einen längeren, gefährlicheren Schulweg, da eine neu stark befahrene Strasse gebaut wurde.

Falls du weitere Fragen hast, melde dich gerne wieder.

Liebe Grüsse

Kim von „DAS für Sie“
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Re: Schulbesuch in der Nachbargemeinde

Beitragvon Tribi » 08.09.2015, 17:25

Hallo Kim,
Ich danke dir für deine rasche Antwort.
Leider ist das Urteil rechtskräftig und an der Situation hat sich nichts verändert.
Glaubst du, dass der Dialog mit der zuständigen Schulverwaltung etwas bewirken könnte?
Tribi
 
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Re: Schulbesuch in der Nachbargemeinde

Beitragvon JUSTIS » 09.09.2015, 11:40

Hallo Kim,
Ich danke dir für deine rasche Antwort.
Leider ist das Urteil rechtskräftig und an der Situation hat sich nichts verändert.
Glaubst du, dass der Dialog mit der zuständigen Schulverwaltung etwas bewirken könnte?
Tribi

Hallo Tribi

Der Dialog mit der Schulverwaltung ist sicherlich immer empfehlenswert. Kann ja sein, dass sich zwischenzeitlich die Rechtslage oder die Rechtsprechung geändert hat.

Sollte dies nicht der Fall sein, rechnen wir uns leider wenig Chancen aus, dass ihr was gegen den Entscheid unternehmen könnt. Denn die Schulverwaltung (untere Instanz) darf das Urteil der höheren Instanz (Verwaltungsgericht) bei gleichem Sachverhalt, nicht unterlaufen.

Wir drücken dir die Daumen.

Liebe Grüsse

Kim vom DAS Team
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