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Betreuung nach Tod eines Elternteils

BeitragVerfasst: 23.02.2015, 11:55
von Mam24*7
Hallo Rechtsberatungsteam,

ist es möglich, ein Schreiben zu verfassen und jemanden zu bestimmen, der nach dem Ableben eines Elternteils die 'Verantwortung' übernimmt über die Unterbringung der Kinder? Wenn diese nicht zum anderen Elternteil sollen, da dieser nicht fähig ist, den Kindern erziehungs- und verantwortungsvoll gerecht zu werden. Könnte beispielsweise die Patin/der Pate auch ungetaufter Kinder oder sonst jemand bestimmt werden, dass diese(r) dafür besorgt ist, die bestmögliche Unterbringung für die Kinder zu gestalten, in Absprache mit Grosseltern, engen Bezugspersonen etc? Wenn ja, wo muss ein solches Schreiben hinterlegt werden und wird es auch berücksichtigt? Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Herzlichen Dank für die Infos.

Re: Betreuung nach Tod eines Elternteils

BeitragVerfasst: 23.02.2015, 17:33
von JUSTIS
Hallo Rechtsberatungsteam,

Hallo

ist es möglich, ein Schreiben zu verfassen und jemanden zu bestimmen, der nach dem Ableben eines Elternteils die 'Verantwortung' übernimmt über die Unterbringung der Kinder?

Da Ihr, wie du ganz unten schreibst, das gemeinsame Sorgerecht habt, gilt per Gesetz: Stirbt ein Elternteil und es wird das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu (Art. 297 Abs. 1 ZGB). Deshalb ist es dir grundsätzlich nicht möglich, eine solche Bestimmung im „Testament“ zu formulieren.


Wenn diese nicht zum anderen Elternteil sollen, da dieser nicht fähig ist, den Kindern erziehungs- und verantwortungsvoll gerecht zu werden. Könnte beispielsweise die Patin/der Pate auch ungetaufter Kinder oder sonst jemand bestimmt werden, dass diese(r) dafür besorgt ist, die bestmögliche Unterbringung für die Kinder zu gestalten, in Absprache mit Grosseltern, engen Bezugspersonen etc?

Ist das Kindeswohl infolge des alleinigen Sorgerechts beim Vater gefährdet, können Grosseltern, Paten, etc. einen Antrag stellen, indem sie eine Meldung einer eventuellen Kindeswohlgefährung machen. Mehr Informationen dazu findest du beispielsweise auf der Kindesschutz-Seite des Kantons Bern: http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/kinde ... swohl.html

Wenn ja, wo muss ein solches Schreiben hinterlegt werden und wird es auch berücksichtigt? Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Herzlichen Dank für die Infos.

Ein solches Schreiben würde wohl somit nicht berücksichtigt werden.

Liebe Grüsse

Kim von DAS für Sie